am 3. Mai 2022 (gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft schon damals schwer krank) im Beisein des Beschwerdeführers einen Bargeldbezug von CHF 100’000.00 getätigt haben soll und der Verdacht besteht, dass sich die Beschuldigten C.________ und B.________ diesen Betrag sowie eventuell weitere Vermögenwerte entweder bereits zu Lebzeiten des Erblassers in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet oder darüber verfügt resp. solche Vermögenswerte eventuell nach dessen Tod gegenüber den Erbschaftsbehörden bzw. der Miterbin unterschlagen oder veruntreut haben sollen. Es bestehe Grund zur Annahme, dass C.___