am 2. August 2022 an Notar H.________ ausgehändigten Bargeldbetrag von CHF 88’000.00 sowie allfällige weitere Vermögenswerte mit Beschlag belegt hat. Der entsprechenden Verfügung vom 27. Oktober 2022 lässt sich dazu entnehmen, dass I.________ sel. am 3. Mai 2022 (gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft schon damals schwer krank) im Beisein des Beschwerdeführers einen Bargeldbezug von CHF 100’000.00 getätigt haben soll und der Verdacht besteht, dass sich die Beschuldigten C._____