BSG 101.1], Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO) wiederholt vorgebrachte Rügen – soweit diese überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen und sich nicht nur in pauschaler Kritik oder in der Äusserung eines Verdachts/einer Vermutung erschöpfen (vgl. etwa Eingabe vom 7. Juli 2025 S. 4 2. Abschnitt, wonach sich die Staatsanwaltschaft an einer Organisation beteiligt haben könnte) – nicht gehört werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat einzig die Bevorschussung des amtlichen Honorars (E. 2.3.1 hiervor) und die im Oktober 2022 erfolgte Beschlagnahme (dazu E. 2.3.3) sowie die geltend gemachte Rechtsverzöge-