Ebenfalls ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen die Anträge, wonach die Argumente/Beweise des Beschwerdeführers berücksichtigt und sein rechtliches Gehör gewahrt werden müssten (Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025), Drittpersonen zur Rechenschaft zu ziehen seien (Rechtsbegehren 3 der Eingabe vom 19. Juli 2025; vgl. dazu E. 5 hiernach) sowie die Ausführungen und Anträge in der Eingabe vom 7. Juli 2025 – soweit diese mit Blick auf die Beschwerdefrist als rechtzeitig bezeichnet werden können und nicht lediglich als im Rahmen einer Mitteilung vorgebrachte Forderungen qualifiziert werden müssen