Abgesehen davon, dass der Antrag auf Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und Rechtsbegehren 2 der Eingabe vom 7. Juli 2025) ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegt, ist die Beschwerdekammer für dessen Beurteilung ohnehin nicht zuständig. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein allfälliger diesbezüglicher abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht mit Beschwerde anfechtbar wäre.