Das Anfechtungsobjekt stellt einerseits die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 27. Mai 2025 betreffend die Bevorschussung eines gewissen Betrags des amtlichen Honorars und andererseits die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Oktober 2022 dar (dazu nachfolgend E. 2.3.3). Abgesehen davon, dass der Antrag auf Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens (vgl. Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und Rechtsbegehren 2 der Eingabe vom 7. Juli 2025) ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegt, ist die Beschwerdekammer für dessen Beurteilung ohnehin nicht zuständig.