ferner BGE 137 IV 87 E. 1, wonach derjenige, der ein Leistungsbegehren stellen kann, ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat). 2.3.2 Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens – hier vor der Beschwerdekammer, aber auch generell – wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Das Anfechtungsobjekt stellt einerseits die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 27. Mai 2025 betreffend die Bevorschussung eines gewissen Betrags des amtlichen Honorars und andererseits die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Oktober 2022 dar (dazu nachfolgend E. 2.3.3).