nicht von Relevanz. 5 Auf die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025 und die Rechtsbegehren 1 und 7 der Eingabe vom 19. Juli 2025, wonach festzustellen sei, dass ihm keine Kosten auferlegt werden dürften resp. die Voraussetzungen einer Rückforderung/Kostenüberwälzung nicht erfüllt seien, kann somit nicht eingetreten werden.