Nur am Rande sei bemerkt, dass die Bestellung von Rechtsanwalt A.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu keiner Beanstandung Anlass gibt. Zum Zeitpunkt seiner Einsetzung lag ein Fall notwendiger Verteidigung vor und er wurde vom Beschwerdeführer selbst mandatiert, so dass nicht davon gesprochen werden kann, die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2023).