Zum heutigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer noch nicht in eigenen Rechten betroffen und somit auch nicht beschwert, weshalb auf seine Vorbringen betreffend die Gebotenheit/Angemessenheit der anwaltlichen Tätigkeiten und eine Kostenüberwälzung an ihn an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. Sodann musste die Staatsanwaltschaft vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren noch dessen Genehmigung einholen. Seine Verfahrensrechte sind somit nicht verletzt. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Bestellung von Rechtsanwalt A.___