135 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die amtliche Entschädigung wird alsdann am Ende des Verfahrens – nach Prüfung der Gebotenheit der anwaltlichen Vorkehrungen – durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Erst dann wird auch über eine allfällige Kostentragung des Beschwerdeführers entschieden. Zum heutigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer noch nicht in eigenen Rechten betroffen und somit auch nicht beschwert, weshalb auf seine Vorbringen betreffend die Gebotenheit/Angemessenheit der anwaltlichen Tätigkeiten und eine Kostenüberwälzung an ihn an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.