hörung/Zustimmung erfolgt sei, er sich mit den in Rechnung gestellten anwaltlichen Leistungen nicht einverstanden erkläre und ohnehin nie einen wirksamen Auftrag erteilt habe, fehlt ihm die Beschwer. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend festgehalten hat, wurde die Honorarnote von Rechtsanwalt A.________ keineswegs abschliessend geprüft und genehmigt. Auf der Grundlage dieser erfolgte erst eine Akontozahlung, welche – sofern die Voraussetzungen (wie hier) erfüllt sind – rechtlich zulässig ist (Art. 135 Abs. 2 Satz 2 StPO).