Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Soweit der Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerdemöglichkeit, insbesondere eine rechtsstaatliche und sachlich begründete Überprüfung seiner Einwände verlangt (Rechtsbegehren 4 der Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2025), ist er darauf hinzuweisen, dass sich das Beschwerdefahren nach den gesetzlich und verfas- sungs- und konventionsmässig verankerten Verfahrensgrundsätzen richtet. Ungeachtet der Unschuldsvermutung und der Mitwirkungs- resp. Verteidigungsrechte werden an ein Rechtsmittelverfahren formelle (vom Gesetzgeber vorgesehene) An-