Da Letztere u.a. auch eine Einvernahme von Herrn F.________ vom 13. August 2025 zum Gegenstand und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Verhalten der Staatsanwaltschaft sowie der beteiligten Rechtsanwälte moniert und formell Beschwerde erhoben hatte, eröffnete die Verfahrensleitung unter der Verfahrensnummer BK 25 401 ein separates Beschwerdeverfahren und trat auf die entsprechende Beschwerde nicht ein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 401 vom 28. August 2025). Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das diesbezügliche Verfahren 7B_982/2025 ist noch hängig.