Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2025 und 16. Juli 2025 Kenntnis und trat auf das Wiederherstellungsgesuch mangels angesetzter formeller bzw. richterlicher Frist nicht ein. Demgegenüber hiess sie den mit Eingabe vom 7. Juli 2025 gestellten Antrag auf Akteneinsicht gut, wovon der Beschwerdeführer in der Folge indes keinen Gebrauch machte. 1.4