Nachdem diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht hatte zugestellt werden können, wurde sie ihm via A-Post zur Kenntnis gebracht. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung der ihm (angeblich) mit vorgenannter Verfügung vom 3. Juli 2025 angesetzten Frist ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2025 und 16. Juli 2025 Kenntnis und trat auf das Wiederherstellungsgesuch mangels angesetzter formeller bzw. richterlicher Frist nicht ein.