Die entsprechende Eingabe ging am 18. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer ein. Am 3. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Nachdem diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht hatte zugestellt werden können, wurde sie ihm via A-Post zur Kenntnis gebracht.