unter Beilegung seiner Honorarnote ein Gesuch um Akontozahlung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 genehmigte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Bevorschussung eines Betrags von CHF 10’151.05 an das zu erwartende amtliche Honorar, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: