_____) unterschlagen oder veruntreut zu haben. 1.2 Mit Verfügung vom 24. Februar 2024 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch des damaligen (notwendigen) amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt E.________, um Mandatsentlassung gut und setzte Rechtsanwalt A.________, welcher vom Beschwerdeführer privat mandatiert worden war, per 16. Februar 2024 als neuen (notwendigen) amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Am 21. Mai 2025 stellte Rechtsanwalt A.________ unter Beilegung seiner Honorarnote ein Gesuch um Akontozahlung.