3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 300.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt im Umfang von drei Vierteln.