12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. September 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2025 im Verfahren BM 24 47391 wird aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei aus den Akten zu weisen, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.