Anders als die Privatklägerschaft, welche die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen hat (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO), muss der Beschuldigte die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren nicht neu beantragen, weshalb diese gemäss Gesetz weitergilt. Anders als die Privatklägerschaft trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 mit weiteren Hinweisen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten abgewiesen wurde.