135 Abs. 4 StPO). Mit Blick auf die Ausführungen in der Replik (S. 7 in fine) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festhält, welches im Übrigen mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. Juni 2025 abgewiesen wurde, soweit diese auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden sein sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen müsste. Anders als die Privatklägerschaft, welche die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen hat (vgl. Art.