11 weshalb vorliegend so oder anders – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht er eine Parteientschädigung erhält. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser gesetzlichen Bestimmung und Rechtsprechung abgewichen werden sollte, nur weil gemäss Art. 421 Abs. 2 Bst. c die Kosten des Beschwerdeverfahrens festgelegt wurden. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO).