11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dies macht auch mit Blick auf den Umstand Sinn, dass sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens (Einstellung, Schuld- oder Freispruch) nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten wandelt (6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 2.2.2),