Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen, womit der Beschwerdeführer insofern unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Die verbleibende Restanz von CHF 900.00 trägt der Kanton.