10. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2025 aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei aus den Akten zu weisen, gutgeheissen wird. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen, womit der Beschwerdeführer insofern unterliegt.