Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid, wie vom Beschwerdeführer beantragt, würde bei diesem Ausgang des Verfahrens einen formalen Leerlauf bedeuten, zumal auch eine Siegelung, welche eine Sofortmassnahme darstellt, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst, nicht mehr zielführend ist. Die Kenntnisnahme kann durch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 1 und N. 22 zu Art. 248 StPO). Deshalb entscheidet die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch.