Beschwerdeführer trotzdem weder die Herausgabeverfügung noch der Eingang der medizinischen Unterlagen eröffnet wurde, liegt ein klarer Verstoss gegen eine Gültigkeitsvorschrift vor, weshalb die Unverwertbarkeit bereits im Untersuchungsverfahren zu bejahen ist. Das Vorliegen einer Entbindungserklärung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde gemäss Art. 321 Abs. 2 StGB ersetzt die im Strafverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers und den Interessen an der Strafverfolgung nicht. Der Verstoss gegen Art. 248 Abs. 2 StPO kann im Übrigen nicht durch die Möglichkeit geheilt werden, zum Gutachten Stellung zu nehmen.