Für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person kommt Art. 248 Abs. 2 StPO daher eine derart erhebliche Bedeutung zu, dass er sein Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Art. 248 Abs. 2 StPO stellt daher eine Gültigkeitsvorschrift dar. Der Beschwerdeführer ist vorliegend offensichtlich in seinen Geheimhaltungsinteressen tangiert und damit zur Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO berechtigt. Das musste auch den Strafverfolgungsbehörden ohne Weiteres klar sein. Entsprechend hat bei Berufsgeheimnissen eine Siegelung von Amtes wegen zu erfolgen (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O, N. 12 und N. 14 zu Art. 248 StPO). Indem dem