Herausforderungen im Strafverfahren, in: SJZ 121/2025, S. 614 sowie Fussnote 41). Ob dies zutreffend ist, kann offenbleiben, da es für die Beurteilung, ob auch Art. 248 Abs. 2 StPO eine Gültigkeitsvorschrift ist, keine Relevanz hat. So scheint jedenfalls klar, dass Art. 248 Abs. 2 StPO denselben Zweck wie Art. 248 Abs. 1 StPO verfolgt, nämlich einen wirksamen Geheimnisschutz. Ein Verstoss gegen Art. 248 Abs. 2 StPO kann daher die Geheimhaltungsinteressen eines Berechtigen gleich oder sogar schwerer beeinträchtigen als diejenigen eines Inhabers gemäss Abs. 1. Für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person kommt Art.