248 Abs. 2 StPO gibt die Strafbehörde der berechtigten Person die Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen, sobald sie feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der berechtigten Person identisch ist. Zwar fehlt in dieser Formulierung der Hinweis auf das vorsorgliche Durchsuchungsverbot, weshalb die Ansicht vertreten wird, dieses gelte nur für den Fristenlauf von Inhaberinnen und Inhabern und nicht auch von weiteren geheimhaltungsberechtigten Personen (vgl. GRAF/RÜTSCHEN, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und (siegelungs-)rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, in: SJZ 121/2025, S. 614 sowie Fussnote 41).