Entsprechend hält Art. 248 Abs. 1 StPO betreffend den Inhaber der Aufzeichnungen fest, dass während einer Frist von drei Tagen und nach einer allfälligen Siegelung die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden darf. Dabei handelt es sich sowohl mit Blick auf die Formulierung als auch den massgeblichen Schutzgedanken offensichtlich um eine Gültigkeitsvorschrift. Gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO gibt die Strafbehörde der berechtigten Person die Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen, sobald sie feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der berechtigten Person identisch ist.