9 Die Siegelung erwirkt in diesem Sinne ein suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters. Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui generis. Sie gewährleistet dem Inhaber einen vorläufigen Rechtsschutz dahingehend, dass die Strafbehörde keine Kenntnis vom Inhalt versiegelter Aufzeichnungen oder Gegenstände erhält (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O, N. 1 zu Art. 248 StPO). Entsprechend hält Art.