Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 151 IV 18 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Siegelung ist eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst.