8. Die Staatsanwaltschaft hat somit Art. 248 Abs. 2 StPO verletzt. Diese Norm wird im Gesetz nicht als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet. Ob im Einzelfall eine Gültigkeitsoder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich daher primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 151 IV 18 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen).