Zudem wurde der Beschwerdeführer vorliegend gerade nicht über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert, weshalb vom Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft nicht verlangt bzw. erwartet werden kann, er hätte ein Akteneinsichtsgesuch stellen müssen. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 3.2.2).