Jedenfalls ist sein Siegelungsrecht bei dieser Ausgangslage nicht verwirkt. Zudem wurde der Beschwerdeführer vorliegend gerade nicht über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert, weshalb vom Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft nicht verlangt bzw. erwartet werden kann, er hätte ein Akteneinsichtsgesuch stellen müssen.