Die Staatsanwaltschaft gab aber nie explizit an, welche Akten sie beiziehen wird. Selbst wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Blick auf die Fragestellungen annehmen konnte, dass die Staatsanwaltschaft Akten beim Hausarzt edieren wird (vgl. Z. 134 ff.), ersetzt dies – mangels expliziter Ankündigung oder Eröffnung der Herausgabeverfügung bzw. Mitteilung des Akteneingangs – nicht die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführer auf sein Siegelungsrecht aufmerksam zu machen. Jedenfalls ist sein Siegelungsrecht bei dieser Ausgangslage nicht verwirkt.