zu Art. 248 StPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner durch das Berufsgeheimnis mitgeschützten Geheimhaltungsinteressen die Herausgabeverfügung oder jedenfalls spätestens der Eingang der Akten zu eröffnen bzw. mitzuteilen gewesen wäre, damit er wirksam von seinem Siegelungsrecht hätte Gebrauch machen können. Der Beschwerdeführer wusste zwar aufgrund des Hinweises an der Einvernahme vom 26. Februar 2025, dass ein Aktengutachten erstellt wird. Die Staatsanwaltschaft gab aber nie explizit an, welche Akten sie beiziehen wird.