8 diese der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens dienen sollen. Deshalb ist dem Beschwerdeführer spätestens nach der Entgegennahme bzw. vor der Weiterleitung der Aufzeichnungen von Amtes wegen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO) die Möglichkeit einzuräumen, die Siegelung zu beantragen. Andernfalls wird der Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes unterlaufen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_394/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4.1 sowie THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar