SR 101], Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) fliesst und dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient. Ärztliche Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) enthalten regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5.2).