_ keine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Beschwerdeführer vor. Im Zeitpunkt der Herausgabeverfügung war Dr. med. F.________ auch noch nicht von seinem Berufsgeheimnis entbunden. Zwar verfügt einzig Dr. med. F.________ über ein Zeugnisverweigerungsrecht. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten