7. Vorliegend eröffnete die Staatsanwaltschaft die Verfügung zur Herausgabe vom 28. März 2025 einzig Dr. med. F.________. Eine Eröffnung an den Beschwerdeführer unterblieb. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm in der Folge auch nicht den Eingang der Unterlagen bzw. deren Übermittlung an den Gutachter mit. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht Verfügungsadressat, da sich die Akten bei Dr. med. F.________ befanden. Anders als im Zusammenhang mit den medizinischen Unterlagen von Dr. med. E.________ des D.________-Spitals lag aber betreffend die Unterlagen von Dr. med. F.________ keine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Beschwerdeführer vor.