Die Frage nach der Verwertbarkeit der medizinischen Unterlagen erweise sich demnach als einigermassen komplex, wobei bei deren Beurteilung straf- wie auch verwaltungsrechtliche Aspekte ineinander übergriffen. Es könne somit nicht gesagt werden, die ärztlichen Unterlagen und – als Folgebeweis – das Gutachten seien klarerweise unverwertbar. Ein Ausnahmefall, in dem ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren über die Beweisver-