Abgesehen davon, dass sich das Bundesgericht nicht zur Verwertbarkeit äusserte, fehlte es damals bereits an einer hoheitlichen Antwort auf ein Entbindungsgesuch des ärztlichen Personals und es war einzig eine informelle Antwort auf ein Rechtsauskunftsgesuch der Staatsanwaltschaft vorhanden. Ein gültiger Entscheid der zuständigen Behörde lag daher offensichtlich nicht vor (vgl. E. 4.3 f.). Die Frage der gesetzeskonformen Entbindung stellt sich vorliegend einzig im Zusammenhang mit dem Ablauf des verwaltungsrechtlichen Entbindungsverfahrens.