Es liegt insofern auch eine andere Ausgangslage vor als im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 147 IV 27. Dort kam das Bundesgericht zwar zum Schluss, der angefochtene Entsiegelungsentscheid verletze mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis Bundesrecht. Abgesehen davon, dass sich das Bundesgericht nicht zur Verwertbarkeit äusserte, fehlte es damals bereits an einer hoheitlichen Antwort auf ein Entbindungsgesuch des ärztlichen Personals und es war einzig eine informelle Antwort auf ein Rechtsauskunftsgesuch der Staatsanwaltschaft vorhanden.