__ eingereichten medizinischen Unterlagen von einem Beweisverwertungsverbot betroffen sind, welches nach der in E. 2.1 dieses Beschlusses dargestellten Praxis ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die umstrittene Herausgabe erfolgte wie erwähnt, nachdem Dr. med. F.________ nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs von der dafür zuständigen Stelle vom Berufsgeheimnis entbunden worden war (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern [GesG; BSG 811.01] sowie Art. 14a Abs. 5 der Gesundheitsverordnung des Kantons Bern [GesV; BSG 811.111]).