Damit wurden diese Unterlagen im Gutachten berücksichtigt und es kann mit Blick darauf, dass ein Aktengutachten zu erstellen war, nicht davon ausgegangen werden, die Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. C.________ wäre auch ohne die medizinischen Unterlagen von Dr. med. F.________ (in gleicher Form oder überhaupt) möglich gewesen. Es ist deshalb wesentlich, ob die von Dr. med. F.________ eingereichten medizinischen Unterlagen von einem Beweisverwertungsverbot betroffen sind, welches nach der in E. 2.1 dieses Beschlusses dargestellten Praxis ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren zu berücksichtigen ist.