So wurde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers anhand der Unterlagen von Dr. med. F.________ im Gutachten zusammengefasst dargestellt (S. 33 f.). Zudem nahm der Gutachter auch im Rahmen seiner Beurteilung Bezug darauf (vgl. S. 37, wonach den Akten des Hausarztes entnommen werden könne, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine sozial unverträgliche, streitsüchtige Seite aufweise). Damit wurden diese Unterlagen im Gutachten berücksichtigt und es kann mit Blick darauf, dass ein Aktengutachten zu erstellen war, nicht davon ausgegangen werden, die Erstellung des Gutachtens durch Dr. med.